Warum macht ein Erstberatungsgespräch bei einer Trennung Sinn?
Eine Trennung von Eheleuten oder nicht verheirateten Paaren mit oder ohne Kindern wirft zwangsläufig eine Menge von Fragen auf.
Es macht Sinn, diese Fragen in einem so genannten „Erstberatungsgespräch“ mit einem/einer Fachanwalt/in für Familienrecht zu besprechen.
Sei es, um die eigene Situation bezüglich einer Trennung besser einschätzen zu können und eine Strategie über die weitere Vorgehensweise zu entwickeln. Oder um die Rechtslage im Zusammenhang mit der Trennung realistisch beurteilen zu können.
Dies sowohl für den Fall, dass die Partner sich bereits räumlich getrennt haben oder auch nur eine Trennung in Erwägung ziehen.
Zu diesem Zweck können Sie jederzeit mit unserer Kanzlei telefonisch einen Termin vereinbaren unter der Tel.-Nr. 0911 / 3766734.
Erklärungen zu den Kosten eines solchen Gesprächs finden Sie unter der Überschrift „Gebühren“.
Was bedeutet „Getrenntleben“ im Sinne des Gesetzes?
Hierzu ist in § 1567 BGB geregelt, „dass die Ehegatten dann getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“
Eine Trennung ist also auch innerhalb der bisherigen gemeinsamen Wohnung im Rechtssinne möglich.
Von dieser Möglichkeit machen bereits viele Paare Gebrauch. Eine einfache Form der Trennung, in Anbetracht der in Ballungsräumen durchaus angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt.
Ob dies jedoch einen Sinn hat, und wie die Ausgestaltung im Rechtssinne erforderlich ist, sollte am besten mit einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin besprochen werden, da sich daraus durchaus auch andere Rechtsfolgen aus der Trennung ergeben können, wie z.B. auch steuerrechtliche Folgen.
Sollte überhaupt keine Einigung über die Ehewohnung möglich sein, so kann dazu notfalls (unter bestimmten Voraussetzungen) auch das Familiengericht angerufen werden, damit dieses dann eine Entscheidung darüber trifft, wer nach der Trennung in der Wohnung verbleiben kann.
Die Möglichkeit der Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben an einen Ehegatten alleine findet sich in § 1361 Buchst. b BGB.
Gerne berate ich Sie ausführlicher zum Thema Trennung und selbstverständlich auch zu den weiteren angegebenen Themengebieten, die damit zusammenhängen. Dies immer mit dem Ziel eine vernünftige Lösung und Einigung mit der Gegenseite zu finden, damit die Lage nicht eskaliert.
Bei einer Trennung sollte sich grundsätzlich niemand als Gewinner oder Verlierer fühlen müssen und das Wohl der Kinder sollte immer für alle Beteiligten im Vordergrund stehen.