Zugewinn-Gemeinschaft, was bedeutet das?
Grundsätzlich leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, gemäß § 1363 Abs. 1 BGB.
Obwohl dies für die überwiegende Mehrheit der Eheleute zutrifft, herrscht oft keine Kenntnis darüber, was „Zugewinn“ überhaupt bedeutet.
Gemäß § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Durch Auskunftserteilung ist daher erst einmal zu ermitteln, welche Vermögenswerte die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gehabt haben und welche zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Ehescheidung.
Erst wenn alle Auskünfte von beiden Parteien vorliegen, kann ermittelt werden, in welcher Höhe ein Zugewinn vorliegt und ob eine Ausgleichsforderung in Betracht kommt.
Nur dann, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, so steht ihm die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu gemäß § 1378 Abs. 1 BGB.
Gegenstand der anwaltlichen Beratung ist ganz oft die Frage, wie gemeinsames Miteigentum an einer Immobilie auseinandergesetzt wird.
Diese Frage kann eng mit der Auflösung der Zugewinn-Gemeinschaft verbunden sein.
Zusätzlich zum Zugewinn stellen sich noch andere Fragen, wie z.B. die Frage nach der Bewertung der Immobilie, einer Nutzungsentschädigung, dem Verkauf, dem Wohnwert u.a.m.
Zum Beispiel:
Die Eheleute haben in der Ehezeit gemeinsam ein Haus gebaut und bewohnen dieses mit den Kindern. Sie sind beide Miteigentümer zur Hälfte und es läuft eine Immobilienfinanzierung bei der Bank. Bei der Trennung zieht ein Ehegatte aus und muss trennungsbedingt für seine neue Wohnung Miete bezahlen.
Allein dieser einfache Fall wirft schon viele klärungsbedürftige Fragen auf, wie:
Wer bezahlt die Immobilienfinanzierung weiter?
Kann die Finanzierungsrate beim Unterhalt berücksichtigt werden und wie lange?
Ist ein Wohnwert oder eine Nutzungsentschädigung in Ansatz zu bringen?
Was passiert, wenn einer der Ehegatten das Haus zu Alleineigentum übernehmen möchte und der andere Ehegatte das Haus verkaufen möchte?
Wie einigt man sich über einen Wert des Hauses? Was kostet ein Sachverständigengutachten?
Kann der Miteigentümer zum Verkauf gezwungen werden?
Und viele weitere Fragen. Es macht also durchaus einen Sinn, die Beratung eines Fachanwalts oder einer Fachanwältin für Familienrecht in Anspruch zu nehmen.
Ich habe einen Migrationshintergrund. Was gilt für mich?
Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder zum Zeitpunkt der Eheschließung eine andere Staatsangehörigkeit gehabt haben.
In solchen Fällen kann das Heimatrecht der Parteien zur Anwendung kommen und die rechtliche Situation ist eine andere.
Das aufgrund des Wohnsitzes der Parteien in Deutschland zuständige deutsche Familiengericht ist dann auch verpflichtet Entscheidungen nach einer ausländischen Rechtsordnung zu treffen und sich dazu, falls erforderlich, weitere Informationen und Rechtsauskünfte einzuholen.
Als Fachanwältin für Familienrecht in Deutschland kann ich Sie ausschließlich vor deutschen Gerichten vertreten.
Ein Scheidungsverfahren ausländischer Staatsangehöriger stellt in Deutschland meistens kein Problem dar.