Wo kann ich mich vorab zum Thema Ehescheidung informieren?
Über den Ablauf eines Ehescheidungsverfahrens sollte man sich vorher gründlich informieren.
Sie können jederzeit mit mir unter Telefonnummer Tel. 0911 / 3766734 einen Termin vereinbaren zu einem so genannten „Erstberatungsgespräch“ oder natürlich auch dann, wenn ein Auftrag zur Durchführung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens erteilt werden soll.
Wie schnell kann man geschieden werden?
Ein Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht kann dann gestellt werden, wenn die Ehe gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
So lautet die gesetzliche Regelung gemäß §§ 1565, 1566 BGB.
Eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich.
Dabei wird immer wieder die Frage gestellt, ob bei einer einvernehmlichen Ehescheidung der/die Rechtsanwalt/in beide Parteien vertreten kann.
Dies ist nicht zulässig.
Grundsätzlich muss der Antrag auf Ehescheidung durch einen Rechtsanwalt/in gestellt werden, der/die nur eine der Parteien vertreten darf.
Der andere Ehegatte ist dann aber nicht verpflichtet, einen eigene/n Rechtsanwalt/in mit seiner Vertretung zu beauftragen, falls er lediglich beabsichtigt dem Ehescheidungsantrag zuzustimmen und keine Notwendigkeit besteht eigene Anträge zu stellen.
Können Ausländer in Deutschland geschieden werden?
Selbstverständlich spielt auch die Staatsangehörigkeit der Parteien eine Rolle.
Häufig stellt sich die Frage, ob eine Ehescheidung in Deutschland auch dann möglich ist, wenn eine der Parteien oder beide z.B. die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.
In diesen Fällen d.h. bei Parteien mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist immer eine Abklärung im Einzelfall erforderlich.
In den meisten Fällen ist allerdings eine Ehescheidung in Deutschland möglich, der deutsche gerichtliche Scheidungsbeschluss muss lediglich im Heimatland durch das Gericht anerkannt werden.
Eine solche Anerkennung ist bisher z.B. in der Türkei für türkische Staatsangehörige problemlos möglich.
In den Mitgliedsstaaten der EU ist kein besonderes Verfahren erforderlich, um in einem EU-Mitgliedstaat ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat anzuerkennen. Insbesondere wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde oder wenn gegen das Urteil im Mitgliedstaat seines Ursprungs kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann, bedarf es keines besonderen Verfahrens für die Beschreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer ergangenen Entscheidung. Das ist wichtig, da es in der Praxis bedeutet, dass eine Person, die nach einer Scheidung eine andere Person heiraten will, den Behörden im Mitgliedstaat der neuen Eheschließung nur das Urteil selbst vorzulegen braucht, um ihren Personenstand als geschieden und somit heiratsfähig nachzuweisen.
Gerade in diesem Bereich verfügt Frau Rechtsanwältin Maurer über einen großen Erfahrungsschatz gerade durch die Durchführung zahlreicher Ehescheidungsverfahren türkischer Staatsangehöriger und aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit Berufskollegen, die im Ausländerrecht tätig sind.
Sie können sich also auch gerne vertrauensvoll an uns wenden, wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.